§ 12 – Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
(1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Leistungsberechtigten aufgrund einer vollen Erwerbsminderung, einer Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu vermindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend bei Einschränkungen, die sich für die Leistungsberechtigten aus der Pflege eines Angehörigen ergeben. Maßnahmen nach Satz 1 können auch die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches umfassen. (2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der leistungsberechtigten Person eine unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die angestrebte Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforderlich angesehene Unterstützung nach § 11 Absatz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und gegebenenfalls angepasst werden; dies umfasst auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des angestrebten Ziels.
Kurz erklärt
- Vorbereitungen für eine Tätigkeit können Maßnahmen umfassen, die Einschränkungen aufgrund von Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ausgleichen.
- Auch Einschränkungen durch die Pflege von Angehörigen sind in diesen Maßnahmen berücksichtigt.
- Zu den Maßnahmen gehört auch die Vermittlung von Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen oder Tagespflege.
- Die leistungsberechtigte Person kann mit dem Sozialhilfeträger eine unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die angestrebte Tätigkeit und notwendige Unterstützung treffen.
- Diese Vereinbarung sollte regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um das Erreichen der Ziele zu gewährleisten.